Donnerstag, 6. August 2009

BGH Urteile zu den Informationspflichten einer Bank bei Beratungsgesprächen mit Kunden

BGH, Urteile vom 14.07.2009, Az. XI ZR 152/08 und XI ZR 153/08

Ist eine Bank nicht Mitglied des Einlagensicherungsfonds und sichert deshalb die Einlagen Ihrer Kunden nur bis zu einer Höhe von € 20.000,- (Einlagensicherungs- und Anlageentschädigungsgesetz), so darf Sie ihrem Kunden, der "ein besonderes Interesse an der Nominalsicherheit einer Geldanlage offenbart hat", im Beratungsgespräch keine Anlage bei ihr selbst empfehlen. Rät die Bank trotzdem zur Kapitalanlage in eigene Produkte, dann stellt dies einen Beratungsfehler dar, der einen Schadensersatzanspruch des Kunden begründen kann.
Generell ist der Kunde vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung schriftlich und in verständlicher Form darüber aufzuklären, ob und in welcher Höhe die Einlagen bei der Bank gesichert sind (vgl. § 23a des Kreditwesengesetzes).