Donnerstag, 18. März 2010

Kein Recht auf Akteneinsicht beim Finanzamt

Ein Steuerpflichtiger hat in Deutschland nicht grundsätzlich das Recht Einsicht in seine Akten beim Finanzamt zu nehmen. Grundsätzlich ist laut Urteil des FG Berlin-Brandenburg ein Recht auf Akteneinsicht im Steuerverfahren nicht vorgesehen. Ein Steuerpflichtiger könne die Akteneinsicht demnach beantragen, aber diese müsse ihm nicht gewährt werden. Ein spezieller Grund die Akteneinsicht zu verweigern wäre z.B. eine dritte Person zu schützen.
(FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2009, Az. 7 K 1213/07)

Sonderausgaben ab 2010

"Die Höhe der Vorauszahlung ermittelt das Finanzamt anhand der Werte Ihrer letzten Einkommensteuererklärung. Dabei müssen Steueränderungen berücksichtigt werden - zum Beispiel die Neuregelung des Sonderausgabenabzugs von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.

Deckt die im laufenden Jahr einbehaltene Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) die letztlich zu zahlende Einkommensteuer nur zum Teil? Dann setzt der Finanzbeamte unter Umständen Einkommensteuer-Vorauszahlungen fest, um diese Lücke zu schließen. Die Höhe der Vorauszahlung ermittelt er anhand der Werte Ihrer letzten Einkommensteuererklärung. Dabei hat er Steueränderungen zu berücksichtigen.

Bei den Vorauszahlungen für das Jahr 2010 hat er zum Beispiel die Neuregelungen des Sonderausgabenabzugs von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu beachten. Wegen der bis 2009 geltenden anderen Spielregeln lässt sich aus Ihrer letzten Steuererklärung aber nicht genau ablesen, wie hoch die zu begünstigten Beträge sind. Deshalb gibt es eine Übergangsregelung (§ 52 Abs. 50f EStG):

Der Beamte legt die in Ihrer letzten Steuererklärung angegebenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zugrunde. Die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung kürzt er pauschal um 4%, die für eine private Krankenversicherung um 20%. Allerdings berücksichtigt er mindestens den Betrag von 1.500 Euro (bzw. 3.000 Euro bei Verheirateten).

Steuertipp
Falls Sie höhere Beiträge leisten, weisen Sie das dem Finanzbeamten bitte anhand einer Bescheinigung des Krankenversicherers nach. Dann berücksichtigt er den höheren Betrag."
(Quelle: steuertipps.de )